Satzung der Tippgemeinschaft des Landkreises Harburg von 1976

in der Fassung vom 27.05.2011

 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „ Tippgemeinschaft des Landkreises Harburg“ (TipGe) und hat seinen Sitz im Dienstzimmer des Geschäftsführers. Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereines 

1.   Erlernen des richtigen Tippens des Ausganges der Spiele der 1. Fußballbundesliga,

2.   Förderung des geselligen Beisammenseins,

3.   Förderung der Wirtschaften des Landkreises Harburg,

4.   Pflege von freundlichen und feindlichen Beziehungen zu anderen Tippgemeinschaften,

5.   bundesweite Vertretung des Landkreises durch gutes Tippen im TCB.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft in der TipGe kann jede natürliche Person männlichen Geschlechtes, die beim Landkreis Harburg beschäftigt ist, auf Antrag erwerben. 

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist unter Einreichung eines formlosen Antrages an den Geschäftsführer zu richten. 

(3) Über die Aufnahme entscheiden die bei der Jahreshauptversammlung (JHV) anwesenden Mitglieder (MdT) mit einstimmigem Beschluss. 

(4) Jedes neue Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr. Die Höhe richtet sich nach dem Kassenbestand nach Abrechnung der JHV, aufgerundet auf volle 10,00 € (Kassenbestand : Anzahl der bisherigen Mitglieder). Mindestgebühr  10,00 €.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt

a)     durch Auflösen des Vereines,
b)     durch Tod,
c)     durch Geschlechtsumwandlung,
d)     durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Vereinsmitglieder
e)     durch freiwilligen Austritt.

 
§ 5 Organe 

Organe des Vereines sind:

a)        die Jahreshauptversammlung (JHV)

b)       die Weihnachtsfeier

c)        der Preisskat

d)       der Präsident

e)      der Geschäftsführer

f)        das Präsidium

 

§ 6 Jahreshauptversammlung 

(1)  Die JHV findet grundsätzlich am 2. Freitag nach dem letzten Spieltag statt. Der Austragungsort und eine eventuelle Terminverschiebung werden auf der Weihnachtsfeier durch Mehrheitsbeschluss bestimmt. 

(2)      Aufgaben

          Die JHV ist ausschließlich zuständig für

          a) Satzungsänderungen,

          b) Neuaufnahme von Mitgliedern,

          c) Grundsatzbeschlüsse,

          d) verpflichtende Beschlüsse über den in § 11 Abs. 2 festgelegten Wert 

(3)     Die JHV ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der MdT anwesend sind.

 

§ 7 Weihnachtsfeier 

Jedes Jahr findet eine Weihnachtsfeier statt, der ein nicht ganz ernst zu nehmender Wettkampf vorausgeht. Der Gewinner dieses Wettkampfes erhält einen Wanderpokal (gestiftet von Jörg Brennecke, verloren und neu beschafft von Hans-Oswald Loos) und richtet die nächste Weihnachtsfeier aus. 

Der Ausrichter der WF nimmt am Wettkampf außer Konkurrenz teil. 

Die Weihnachtsfeier findet grundsätzlich am Freitag nach Buß- und Bettag statt. Eine Terminverschiebung kann das ausrichtende Mitglied aus organisatorischen Gründen vornehmen. Der Termin ist jedoch spätestens auf der JHV bekannt zugeben.

 

§ 8 Preisskat 

Einmal im Jahr kommen die MdT zu einem Preisskat zusammen. 

MdT, die des Skatspielens nicht mächtig sind, haben automatisch die ihnen vom Präsidenten zugewiesenen Sonderaufgaben (z.B. Schankkellner) zu übernehmen. 

Der Preisskat findet grundsätzlich am 3. Freitag im März statt. 

Eventuelle Terminverschiebungen werden auf der Weihnachtsfeier durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden MdT bestimmt.

 

§ 9 Präsident 

(1) Präsident ist der jeweilige Pokalinhaber. 

(2) Den Vorsitz bei sämtlichen Versammlungen führt der Präsident oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter. 

(3) Der Präsident repräsentiert den Verein; ihm obliegt die Fürsorgepflicht für alle MdT.

 

§ 10 Geschäftsführung 

(1) Der Geschäftsführer wird auf der JHV durch Mehrheitsbeschluss gewählt. 

(2) Dem Geschäftsführer obliegen

·          die reibungslose Abwicklung des Tippbetriebes

·          die Führung der Vereinskasse

·          die Erstellung eines Kassenberichtes nach Abschluss der JHV

·          die Protokollführung auf der JHV.

·        die Erstellung der Niederschrift (NS) über die JHV incl. Übersendung der NS an die MdT innerhalb von 3 Monaten nach der jeweiligen JHV.

(3) Zur Unterstützung des Geschäftsführers können für die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 ein Kassenführer und für die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 ein Schriftführer gewählt werden. Diese gehören jedoch dann nicht dem Präsidium an. 

 

§ 11 Präsidium 

(1)   Das Präsidium besteht aus

          dem Präsidenten (Vorsitzender),

          dem Inhaber des Weihnachtspokales,

          dem Gewinner des Preisskates,

          dem Geschäftsführer. 

(2)   Das Präsidium tagt mindestens 1 x im Jahr und entscheidet mit einfacher Mehrheit über Vereinsausgaben bis zu 125,00 €. Jede Person hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit zählt das Votum des Vorsitzenden doppelt.

 

§ 12 Pflichten der Mitglieder 

a) Unaufgefordertes vollständiges wöchentliches Tippen bis spätestens Mittwoch, 12.00 Uhr; bei Spieltagen in der Woche, spätestens 1 Tag vor dem Anpfiff des ersten Spieles, 12.00 Uhr; bei vorgezogenen Spielen am Montag bis Montag, 12.00 Uhr; bei Spielen unmittelbar nach einem Feiertag in Verbindung mit einem Wochenende am ersten Werktag nach diesem Feiertag, 12.00 Uhr. 

b) Bei Abwesenheit ist schriftlich im voraus zu tippen. 

c) Teilnahme an den in den §§ 6-8 genannten Versammlungen. Die Nichtteilnahme oder verspätete Teilnahme ist dem Geschäftsführer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. 

d) Die 2010/2011 angeschafften vereinseigenen Polo-Shirt‘s sind anlässlich der in den §§ 6 + 8 genannten Versammlungen zu tragen. Die Sweat-Shirts sind auf der Weihnachtsfeier zu tragen. Darüber hinaus kann mit 2/3 - Mehrheit der MdT die Tragepflicht angeordnet werden.

 

§ 13 Mitglieder 

(1) Mitglieder des Vereines sind :

                                               Jörg Brennecke                    (Br)
                                          Carsten Jenzen                    (Je)

                                               Reiner Kaminski                   (Kam)

                                               Frank Krebs                          (Kbs)                                               

Michael Kröger                     (MK)

                                               Rolf Müller                             (R.M)

                                               Ulrich Schmidt                      (Sch)

                                               Bernd Schröder                    (Sr)

                                               Volker Schulz                        (VS)

                                               Dieter Tschorschke              (Tsch)

                                               Mike Wille                             (Wl) 

(2) Höchstzahl : 14

 

§ 14 Tippbetrieb 

(1) Wertung

       Für jedes richtige Ergebnis (Sieg, Niederlage oder Unentschieden) erhält der Tipper einen Punkt. Wird der Spielausgang genau vorausgesagt, wird ein weiterer Punkt vergeben.

     Wird der Spielausgang eines Bundesligaspieles am „grünen Tisch“ des DFB annulliert bzw. korrigiert, so geht dieses geänderte Ergebnis auch in die Wertung ein. Bei Ansetzung eines Wiederholungsspieles geht dessen Ergebnis in die Wertung ein. 

(2) Beiträge

       Staffelung der Beiträge:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

0,00 €

0,50 €

1,00 €

1,50 €

2,00 €

2,50 €

3,00 €

3,50 €

4,00 €

4,50 €

5,00 €

5,50 €

6,00 €

6,50 €


       Die Bestimmung der Platzierung des Spieltagergebnisses beginnt mit dem letzten Platz. 

(3) Nach jedem Spieltag erhält der Tabellenletzte die „Rote Laterne“, die auf seinem Dienstschreibtisch aufzustellen ist. Ist der Tabellenletzte nicht aktiver Beschäftigter beim Landkreis Harburg, wird die „Rote Laterne“ mit Foto und Namensnennung im Dienstzimmer des Geschäftsführers aufgestellt.

(4) Pokal

       Der/die Jahressieger erhält/erhalten einen Wanderpokal, der aus der Vereinskasse bezahlt wird. Die Gravur des Pokals zahlt/zahlen der/die Vorjahressieger.

       Bei mehreren Pokalgewinnern erfolgt die Regelung über den Verbleib des Pokals bis zum Abschluss der nächsten Saison
       einvernehmlich durch diese selbst.

     Gewinnt ein MdT den Pokal 3x hintereinander allein oder insgesamt 5x ( ggf. auch gemeinsam mit anderen MdT ), geht er in sein Eigentum über. Falls mehrere MdT den Pokal im gleichen Jahr zu 5. Mal gewinnen, entscheidet das beste Punktergebnis der 5 Siegerjahre. Bei Gleichstand entscheidet das Los. 

(5) Medaillen

    Für die 3 besten Tipper werden Gold-, Silber- und Bronzemedaillen, die aus der Vereinskasse bezahlt werden, vergeben. Bei Punktegleichheit werden die Medaillen doppelt vergeben.

 

(6) TCB

       Die 3 besten Tipper der letzten fünf letzten abgeschlossenen Bundesligasaisons tippen als Mannschaft unter der Bezeichnung „Best of 11“ im TCB und vertreten dort die TipGe nach bestem Wissen und Gewissen.

       Mannschaftsführer von „Best of 11“ ist der Geschäftsführer.

 

§ 15 Strafen 


(1) Wer sich vorsätzlich oder grob fahrlässig abfällig über die TipGe äußert, wird anlässlich der JHV angeklagt und kann mit einer Strafe bis zu 10 l Bier (20,00 €) bestraft werden. Über die Strafe und das Strafmaß entscheidet die JHV mit 2/3-Mehrheit. 

(2) Folgende Handlungen werden bestraft:

a)     unentschuldigtes Fehlen auf einer der Veranstaltungen nach §§ 6-8,

b)     nicht ordnungsgemäße Kleidung nach § 12,

c)      unrechtmäßige Entfernung der „Roten Laterne“,

d)     Verlust eines vereinseigenen Trikots,

e)     Verlust eines Pokals,

f)        nicht rechtzeitiges Tippen nach § 12 a),

g)     sonstige Handlungen, die auf der JHV mit 2/3-Mehrheit als Verfehlung gewertet werden. 

(3) Die Strafe für einen Verstoß nach Absatz 2 beträgt 6,00 €. Sie wird nach schriftlicher Anzeige durch den Geschäftsführer festgesetzt. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen ein Protest innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des Strafbefehles zu. Über den Protest entscheidet die JHV mit einfacher Mehrheit.

 

§ 15 a Ausnahmen 

Von allen Bestimmungen der Satzung können auf der JHV mit 2/3- Mehrheit der MdT Ausnahmen zugelassen werden.  

 

§ 16 Satzungsänderungen 

Änderungen dieser Satzung sind nur mit einer 2/3-Mehrheit der MdT auf der JHV möglich. 

Änderungsvorschläge sind beim Geschäftsführer spätestens 1 Woche vor der JHV schriftlich einzureichen und von diesem allen MdT spätestens 3 Tage vor der JHV zusammen mit der Tagesordnung bekannt zugeben.

Bei Änderungen der Mitgliedschaften erfolgt eine entsprechende redaktionelle Anpassung von § 13 Abs. 1 ohne dass hierzu ein gesonderter Beschluss der JHV notwendig ist.

 

§ 17 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt sofort nach der Beschlussfassung in Kraft. 

 

 

Stelle, den 21. Mai 2010